2010-02-16: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.01.2006 mit Änderung vom 18.12.2008. Die Gesellschafterversammlung vom 16.10.2009 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Ziffer 2 (Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von Offenbach am Main (bisher Amtsgericht Offenbach am Main HRB 43928) nach Darmstadt beschlossen. Geschäftsanschrift: Spessartring 57, 64287 Darmstadt. Gegenstand: Erbringung von Beratungsdienstleistungen für Dritte, insbesondere im Bereich Public Relations, Kommunikation, Event und Werbung. Ausgenommen werden erlaubnis- oder genehmigungspflichtige Tätigkeiten nach dem Rechts- und Steuerberatungsgesetz sowie der Gewerbeordnung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Benzenhöfer, Britta, Rodgau, *20.01.1974, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2020-12-17: Die Gesellschaft hat als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 12.11.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag Teile ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die dadurch neu gegründete QuaTestio GmbH mit Sitz in Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 101283) übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.