2009-04-17: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 23.02.2009. Geschäftsanschrift: Koblenzer Str. 81, 50968 Köln. Gegenstand: - die Herstellung von Imbissspezialitäten nach eigenen Rezepturen, - der Betrieb von Imbissständen (mobil oder an festen Standorten), - Vergabe von Lizenzen und Franchising zum Betrieb der Imbissstände, - die Vermietung von Ständen und Imbisswagen, - Catering, - Vertrieb und Herstellung von Waren für den Geschäftsgegenstand. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kotaska, Mario, Köln, *28.11.1973, einzelvertretungsberechtigt. Einzelprokura: Kotaska, Christina, Köln, *05.08.1977.
2012-07-06: Die Gesellschafterversammlung vom 02.07.2012 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs.1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Ferner ist beschlossen, den Gegenstand des Unternehmens und entsprechend den Gesellschaftsvertrag in § 2 zu ändern. Neue Firma: bratwerk Verwaltungsgesellschaft mbH. Neuer Unternehmensgegenstand: die Verwaltung von Beteiligungsvermögen.
2015-10-26: Änderung zur Geschäftsanschrift: Am Höfchen 41, 50997 Köln.
2019-06-04: Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 09.04.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 09.04.2019 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 09.04.2019 mit der Mario Kotaska GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 64236) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.