Suchen
Orte:
A B C D E F G ... H I J K L M N
O P Q R S T U V W X Y Z

bsm² Breit.Schuler.Merkel Beratende Ingenieure PartGmbB

Betoningenieur, Prüftechnik, ZiE..., VDB, Sachkundiger, Schadensanalyse, Univ.-Prof
Adresse / Anfahrt
Gutenbergstraße 12
67663 Kaiserslautern
2x Adresse:

Schumannstraße 1
67655 Kaiserslautern


Halle 27
Fritz-Karl-Henkel-Straße 12-16
67454 Haßloch


Kontakt
8 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 8 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2020-11-18:
Partnerschaft. Gegenstand: a) Gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Beratende Ingenieure. Die Partnerschaft befasst sich insbesondere mit dem Betrieb eines Ingenieur- und Bausachverständigenbüros für Bauwerksanalytik, IST-Zustandsbewertung, Qualitätssicherung, Betontechnologie, gutachterliche Stellungnahmen, Instandsetzungsplanung, Fachplanung im Trinkwasserbereich und Baubegleitung bzw. -überwachung. b) Die Partnerschaft ist berechtigt, alle übrigen Geschäfte und Tätigkeiten vorzunehmen, welche die Wahrnehmung von Berufsaufgaben des Beratenden Ingenieurs ist. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeweils zwei Partner vertreten gemeinsam. Partner: Prof. Dr. Ing. Breit, Wolfgang, Beratender Ingenieur, Aachen, *08.02.1963; M. Eng. Merkel, Melanie, Beratende Ingenieurin, Bad Homburg, *15.03.1991; Dipl.-Ing. (FH) Schuler, Frank, Beratender Ingenieur, Mutterstadt, *25.06.1976. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der bsm² GmbH, Kaiserslautern (Amtsgericht Kaiserslautern HRB 32655) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 03.09.2020.Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an dem Formwechsel beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.