Suchen
Orte:
A B C D E F G ... H I J K L M N
O P Q R S T U V W X Y Z

cocos-werbemittel gmbh

Elektronik, Werbeartikel, USB-Sticks..., Einkaufswagenlöser, USB-Stick, Kühlschrankmagnete, Werbeanbringung, Pins, Direktimporteur, Werbeaufdruck, Colorissimo-Lautsprecher
Adresse / Anfahrt
Nordheimer Straße 11
74223 Flein
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2008-12-15:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.11.2008. Geschäftsanschrift: Talheimer Straße 32-d, 74223 Flein. Gegenstand: Import und Vertrieb von Werbemitteln aller Art, Betrieb einer Werbeagentur, Gestaltung von Messeständen, Durchführung und Planung von Eventmarketingmaßnahmen, Entwurf und Umsetzung von Internetauftritten und Webhosting, Ankauf, Verkauf, Verwaltungen und Vermieten von Webdomains. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Maier, Bernd, Untergruppenbach, *12.09.1963; Schubert, Rainer, Flein, *01.03.1963, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2017-07-25:
Änderung der Geschäftsanschrift: Nordheimer Str. 11, 74223 Flein.

2020-08-28:
Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 24.08.2020 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "cocos-promotions gmbh", Flein (Amtsgericht Stuttgart HRB 107637) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Marketing