2019-08-23: Partnerschaft. Gegenstand: Die gemeinsame Berufsausübung der Gesellschafter als Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte beschränkt auf die für Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften und Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsgesellschaften, gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten (insbesondere §§ 2, 43 a, 56 WPO, §§ 33, 57 Abs. 3 StBerG, §§ 3, 43, 43 a BRAO). Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers, des Steuerberaters und des Rechtsanwaltes nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO und § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, § 2 Abs. 2 BRAO, wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind auch solche Tätigkeiten, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben Vorbehaltsaufgaben von Wirtschaftsprüfern bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind. Jeder Partner vertritt einzeln. Jeder Partner ist befugt, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Partner: Daniel, Ulf, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Wesseling, *12.10.1965; Dinter, Ulrike, Steuerberaterin, Köln, *11.05.1984; Gebhard, Marion, Rechtsanwältin, Köln, *23.12.1976; Gebhard, Stephan, Rechtsanwalt, Steuerberater, Köln, *19.09.1976; Megsner, Oliver, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Bornheim, *23.12.1974; Schaper, Katrin, Steuerberaterin, Troisdorf, *27.09.1973.
2019-09-25: Zweigniederlassung(Niederlassung in überörtlicher Partnerschaft) unter gleichem Namen errichtet in: 53721 Siegburg. Neuer Gegenstand: Die gemeinsame Berufsausübung der Gesellschafter als Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte beschränkt auf die für Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften und Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsgesellschaften, gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten (insbesondere § 2, 43 a, 56 WPO, § 33, 57 Abs. 3 StBerG, § 3, 43, 43 a) BRAO) in überörtlicher Partnerschaft. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers, des Steuerberaters und des Rechtsanwaltes nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO und § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, § 2 Abs. 2 BRAO, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind auch solche Tätigkeiten, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben Vorbehaltsaufgaben von Wirtschaftsprüfern bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind. Der Gegenstand der Partnerschaft ist geändert.