2017-07-27: (Neu- und Umgestaltung von Außenanlagen an Industrie- und Wohnanlagen und Hausgärten sowie deren Planung, Bepflanzung und Pflege, der Teich und Schwimmteichbau, Dachbegrünung und Pflege sowie Garten- und Landschaftsbau aller Art, ferner Winterdienste). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Carl-Zeiss-Straße 49, 72555 Metzingen. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Fischer Verwaltungs-GmbH, Metzingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 759719), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2021-01-13: Firma geändert; nun: die gartenbauer gmbh + co. kg fischer + fleischmann. Personenbezogene Daten geändert bei Persönlich haftender Gesellschafter: die gartenbauer verwaltung gmbh, Metzingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 759719), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2021-03-02: Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Fleischmann Garten Verwaltungsgesellschaft mbH, Metzingen . Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 22.12.2020 mit Nachtrag vom 19.02.2021 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag die Kommanditgesellschaft unter der Firma "Fleischmann Garten GmbH & Co. KG", Metzingen (Amtsgericht Stuttgart HRA 726006) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.