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die makler. osterland gmbh

Offenbarungspflicht, Kapitalaufbau, Absicherungen..., Finanzanlagenvermittler, Tätigkeitsart
Adresse / Anfahrt
Hosemannstraße 17
12621 Berlin
Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2019-03-14:
Firma: die makler. osterland gmbh; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Hosemannstraße 17, 12621 Berlin; Gegenstand: Tätigkeit als Versicherungs- und Finanzmakler gemäß § 34d und § 34f Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Dr. Osterland, Dirk, *26.09.1960, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 05.02.2019; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist aufgrund des Spaltungsplans vom 05.02.2019 im Wege der Ausgliederung zur Neugründung entstanden durch Übertragung des unter der Firma "die makler osterland e.K." vom Inhaber Dr. Dirk Osterland geführten Einzelunternehmens mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 55753 B) aus dessen Vermögen. Die Ausgliederung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.