Suchen
Orte:
A B C D E F G ... H I J K L M N
O P Q R S T U V W X Y Z

ecig hardware GmbH

Feinkost, German Flavours, Vampire Vape..., Bewertungsprofil, Nikotinsalz, Overdosed, Letztes Jahr Bestätigter, Liquids und Basen, Monate Bestätigter, Monate Bestätigter Kauf, Bestätigter Kauf
Adresse / Anfahrt
Hockenheimer Straße 2-4
68775 Ketsch
2x Adresse:

Schmiedgasse 37
67227 Frankenthal (Pfalz)


Hockenheimer Straße 24
68775 Ketsch


Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2017-07-27:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 01.06.2017. Geschäftsanschrift: Hockenheimer Straße 2 - 4, 68775 Ketsch. Gegenstand: Der stationäre und der Online - Handel mit E-Zigaretten und deren Zubehör, sowie Produktion und Vertrieb von Liquids und Aromen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Marmeleiro Carrola, Miguel Jorge, Ketsch, *10.09.1974, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden infolge Ausgliederung des von der Einzelkauffrau Lucia Fusillo Carrola, geb. 24.03.1976, Ketsch als Inhaberin der Firma "ecig hardware e.K.", Ketsch (Amtsgericht Mannheim HRA 707550) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplans vom 01.06.2017. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.