2010-07-13: (Betrieb eines Möbeleinzelhandelgeschäfts sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte).Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Ludwig-Erhard-Straße 1, 37434 Gieboldehausen. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Rheinländer Möbeleinkaufs- und -vertriebs GmbH, Gieboldehausen (Amtsgericht Göttingen HRB 102076), einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2010-08-18: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 27.07.2010 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom 27.07.2010 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Klaus Rheinländer, Gieboldehausen unter der Firma eichsfelder möbelcenter Dipl. Ing. Klaus Rheinländer e.Kfm. in Gieboldehausen (Amtsgericht Göttingen, HRA 101147) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers.Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2010-09-16: Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 10.09.2010 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.