2011-10-13: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 01.08.2011. Geschäftsanschrift: Zum Frenser Feld 1, 50127 Bergheim. Gegenstand: die Konzeption, Organisation und Durchführung von Arbeiten und Dienstleistungen im Bauinfrastrukturbereich sowie von Dienstleistungen jeglicher Art im Baustellen-, Event- und Sportbereich. Dazu gehört auch die Durchführung aller damit zusammenhängender Geschäfte. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kinzel, Riccardo, Düsseldorf, *06.10.1965, einzelvertretungsberechtigt. Geschäftsführer: Steffen, Martin, Köln, *10.11.1953, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2012-09-28: Nicht mehr Geschäftsführer: Kinzel, Riccardo, Düsseldorf, *06.10.1965.
2013-06-13: Bestellt als Geschäftsführer: Schultens, Markus, Köln, *05.06.1962, einzelvertretungsberechtigt.
2018-04-30: Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.04.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 26.04.2018 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 26.04.2018 mit der eps GmbH mit Sitz in Bergheim (Amtsgericht Köln, HRB 57106) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.