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fdm fair displays mandic GmbH

Exponatebau, Schnittmodell, Messelogistik..., Montageservice, Messebau, Exponate, Messeauftritt
Adresse / Anfahrt
Bäumlinger Weg 70
88048 Friedrichshafen
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2011-09-06:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.07.2011. Geschäftsanschrift: Bäumlinger Weg 70, 88048 Friedrichshafen. Gegenstand: Die Erstellung von Exponaten, Funktions- und Schnittmodellen, Messe-Standbau und Montageservice weltweit, Messeplanung und Design sowie die Lagerhaltung und Handling von Messegut und Messelogistik sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Dienstleistungen. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Mandic, Marko, Oberteuringen, *08.01.1970, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Mandic, Kristina, Oberteuringen, *28.10.1971. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Mandic, Marko, Oberteuringen, *08.01.1970 als Inhaber der Firma "fdm Marko Mandic e.K.", Friedrichshafen (Amtsgericht Ulm HRA 722598) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplans vom 22.07.2011. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.