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fotocommunity prints GmbH

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Gartenstraße 24
53229 Bonn
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mind. 3 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2005-02-28:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.02.2005. Gegenstand: sind Dienstleistungen aller Art im Bereich der Fotografie, insbesondere die Weiterverarbeitung von digitalen Bildern in allen Dienstleitungs- und Handelsstufen. Dazu gehören der Aufbau eines Internet-Printdienstes als Mail-Order Geschäft und Dienstleitungen im Rahmen des Marketings sowie die Finanzierung für das Unternehmen selbst oder für Dritte, soweit genehmigungsbedürftige Geschäfte nicht betroffen sind. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Schäfer-Forst, Birgit, Bonn, *01.09.1961, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.

2009-10-26:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 15.10.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 15.10.2009 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 15.10.2009 mit der GDT Großbild Druck und Technik GmbH mit Sitz in Bonn (Amtsgericht Bonn HRB 16072) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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