2021-08-18: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 10.03.2021. Geschäftsanschrift: Landmannstraße 10, 50825 Köln. Gegenstand: der Betrieb einer Agentur für Kommunikation und Kooperation sowie die Durchführung von Events und Public Relations. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Bong, Stephanie, Köln, *30.04.1985, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2022-01-10: Die Gesellschafterversammlung vom 24.11.2021 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR zum Zwecke der Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens Stephanie Bong e.K. geBONGt Communication/Cooperation (Amtsgericht Köln, HRA 35323) beschlossen. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 24.11.2021 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.11.2021 das von der Einzelkauffrau Stephanie Bong unter der Firma Stephanie Bonk e.K. geBONGt Communication/Cooperation mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRA 35323) betriebene Unternehmen als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.