2009-10-05: Die Aufspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 29.09.2009 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Aufspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2009-10-05: (Betrieb einer Ingenieurgesellschaft mit den Hauptgeschäften Explosonsschutz, Arbeits- und Umweltschutz, sowie Industriebrandschutz und anderen gleich gerichteten Tätigkeitsfeldern.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Heywinkelstraße 8, 49565 Bramsche. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: hhw Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH, Bramsche (Amtsgericht Osnabrück HRB 200204), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte mit oder gegenüber der Gesellschaft (der hhw ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG) abzuschließen. Entstanden durch Aufspaltung der Hotz, Hamelmann, Wijnveld GmbH & Co. KG (vormals: hhw ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz in Bramsche (Amtsgericht Osnabrück HRA 200113) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 30.03.2009 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlungvom 30.03.2009. Die Aufspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Aufspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.