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iba gGmbH

Haustechnik, Essenszubereitung, Aussenreinigung..., Landschaftspflege, BlattWerk, AllTechnik, PutzBlitz, UmweltTeam, FrischerEssen, Dienstleistungsbereich, Orientierungspraktika
Adresse / Anfahrt
Bahnstraße 8
65205 Wiesbaden
Kontakt
4 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 4 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2019-08-20:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 18.06.2019. Geschäftsanschrift: Bahnstraße 8, 65205 Wiesbaden. Gegenstand: die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschäftigung, Weiterbildung und Förderung von Menschen mit und ohne Behinderungen als Inklusionsbetrieb gemäß § 215 ff Sozialgesetzbuch - Nenutes Buch z.B. in den Bereichen Innen- und Außenreinigung, Instandhaltung, Haustechnik, Garten- und Landschaftspflege, Essenszubereitung und sonstigen Dienstleistungsbereichen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dr. Ries, Simeon, Frankfurt am Main, *06.07.1964. Einzelprokura: Blinn, Peter, Mainz-Kostheim, *04.09.1962. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung des Vereins iba - individuelles betriebliches arbeiten e.V. mit dem Sitz in Wiesbaden (Amtsgericht Wiesbaden, VR 3480). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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