2010-07-27: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.06.2010. Geschäftsanschrift: Hörvelsinger Weg 66, 89081 Ulm. Gegenstand: Die Durchführung von mikrobiologischen Untersuchungen, Erstellung von Gutachten, Durchführung von Beratungen und Schulungen sowie Betriebsüberwachungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Dr. Bäuerle, Rolf, Bernstadt, *15.10.1958, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2010-07-27: Firma von Amts wegen berichtigt in: ifm ulm gmbh.
2018-01-05: Bestellt als Geschäftsführer: Bäuerle, Christian Manuel, Laupheim, *18.05.1988, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2021-07-07: Nicht mehr Geschäftsführer: Bäuerle, Christian Manuel, Laupheim, *18.05.1988.
2022-03-24: Die Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 20.12.2021 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 20.12.2021 mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "BAV Institut für Hygiene und Qualitätssicherung GmbH", Offenburg (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 471864) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.
2022-04-06: Die Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist am 05.04.2022 erfolgt. Gemäß § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.