2008-02-01: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.12.2006. Die Gesellschafterversammlung vom 27.12.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz) beschlossen. Der Sitz ist von Unterhaching (Amtsgericht München HRB 166529) nach Schwetzingen verlegt. Gegenstand: Die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Immobilien Consulting, Werbung und Marketing, sowie die Tätigkeit als Immobilienmakler. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: Forster, Diethard, Unterhaching, *01.12.1970, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2009-12-18: Die Gesellschafterversammlung vom 20.11.2009 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz) beschlossen. Firma geändert; nun: iib institut innovatives bauen consult GmbH. Geschäftsanschrift: Bahnhofanlage 3, 68723 Schwetzingen.
2019-08-20: Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 08.08.2019 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 08.08.2019 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "IIB Institut Innovatives Bauen Service GmbH", Schwetzingen (Amtsgericht Mannheim HRB 718851) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.