2009-05-11: Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Berliner Str. 16, 13127 Berlin Stamm- bzw. Grundkapital: 30.678 EUR Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.04.2009 ist das Stammkapital auf Euro umgestellt und auf 30.678 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital), § 7 (Gesellschafterbeschlüsse), § 15 (Bewertung und Abfindung), § 18 (Kosten)..
2009-06-15: Stamm- bzw. Grundkapital: 80.678 EUR Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14.05.2009 ist das Stammkapital zum Zwecke der Durchführung der Verschmelzung mit der biba Bildservice GmbH, der laka Informationsdienstleistungen GmbH, der selma Serviceleistungen GmbH und der telmar Marketing GmbH auf 80.678 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital)..
2009-06-15: Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 14.05.2009 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage sind die biba Bildservice GmbH mit Sitz in Berlin ( AG Charlottenburg, HRB 94955 B), die laka lnformationsdienstleistungen GmbH mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg, HRB 95476 B), die selma Serviceleistungen GmbH mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg, HRB 95149 B) und die telmar Marketing GmbH mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg, HRB 95142 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..