2009-05-26: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.12.199, zuletzt geändert am 23.04.2004. Die Gesellschafterversammlung vom 02.04.2009 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 (Firma und Sitz) und 16 (Schlußbestimmung) beschlossen. Der Sitz ist von Bibertal (Amtsgericht Memingen HRB 10499) nach Langenau verlegt. Geschäftsanschrift: Benzstraße 15, 89129 Langenau. Gegenstand: Simulation technischer und organisatorischer Prozesse, EDV-Beratung und -Planung, Softwareherstellung mit Schulung und sonstigen Dienstleistungen sowie Vertrieb und Vermittlung von Hard- und Softwareprodukten. Stammkapital: 50.000,00 DEM. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Zeller, Georg, Bibertal, *25.07.1959, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2017-09-04: Wegen Schreibversehen von Amts wegen neu vorgetragen: Der Sitz ist von Bibertal nach Langenau verlegt. Bestellt als Geschäftsführer: Dr. Spieckermann, Sven, Hasselroth, *10.11.1967, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 08.08.2017 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 08.08.2017 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Intec GmbH Ingenieur-Gesellschaft für technische Computer-Anwendungen mit beschränkter Haftung", Langenau (Amtsgericht Ulm HRB 733970) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.