2009-12-17: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 07.12.2009. Geschäftsanschrift: Herzog-Heinrich-Straße 23, 80336 München. Gegenstand des Unternehmens: Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der konventionellen und digitalen Medien sowie der Informations- und Kommunikationstechnologie, Vornahme aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Jopen, Sebastian, München, *30.08.1976, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2010-06-02: Die Gesellschafterversammlung vom 21.05.2010 hat die Satzung neu gefasst.
2013-11-13: Die Gesellschafterversammlung vom 23.10.2013 hat die Änderung des § 10 (Veräußerungsbeschränkung, Ankaufsrecht) der Satzung beschlossen.
2018-09-08: Die Gesellschafterversammlung vom 12.07.2018 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 12.500,00 EUR zur Durchführung der Verschmelzung mit der Jopen.Net GmbH mit dem Sitz in München und die Änderung des § 3 der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 37.500,00 EUR. Die Jopen.Net GmbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 210441) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 12.07.2018 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.