2013-12-13: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.11.2013. Geschäftsanschrift: Joseph-Lenné-Straße 19, 45131 Essen . Gegenstand: Der Handel mit Tee und der Handel mit Tee-Zubehör. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Förster, Daniela, Essen, *19.03.1972, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2017-06-12: Nach Namensänderung infolge Heirat nunmehr Geschäftsführer: Eiche, Daniela, Essen, *19.03.1972, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2017-06-21: Nach Änderung lautet nunmehr die Geschäftsanschrift: Eduard-Lucas-Straße 36, 45131 Essen.
2019-02-26: Nach Änderung lautet nunmehr die Geschäftsanschrift: Gemarkenstraße 87, 45147 Essen.
2021-03-11: Die POP TEE UG Essen, (Amtsgericht Essen, HRB 28268) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 22.01.2021 und der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften vom selben Tag mit der Gesellschaft durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf diese gem. § 2 Ziff 1 UmwG verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.