2021-10-04: Partnerschaft. Gegenstand: Der Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Berufsausübung. Die Partner schließen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammen. Zweck der Partnerschaft ist die Erbringung von freiberuflichen Leistungen aus den Bereichen Architektur und Innenarchitektur. Die Partner sind verpflichtet, diesen Zweck zu fördern. Zum Gegenstand gehören auch alle mit der gemeinschaftlichen Berufsausübung in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Partnerschaft ist berechtigt, weitere Tätigkeiten auszuüben, die im Rahmen des anzuwendenden Berufsrechtes zugelassen sind. Partner kann nur sein, wer gemäß in § 1 Abs. 2 PartGG aufgeführten Professionen entspricht. Jeweils zwei Partner vertreten gemeinsam. Partner: Kloeters, Annegret, Innenarchitektin, Aachen, *11.01.1966; Tebroke, Frank, Architekt, Köln, *19.02.1966, jeweils einzelvertretungsberechtigt.