2016-04-04: Eine neue Liste der Aufsichtsratsmitglieder ist eingereicht worden.
2017-09-18: Rechtsverhältnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 17.07.2017 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die knk Verlagslösungen GmbH mit Sitz in München (HRB 131274) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2018-07-09: Rechtsverhaeltnis: Es besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag mit der MBG Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein mbH mit Sitz in Kiel (Amtsgericht Kiel, HRB 2443 KI), dem die Gesellschafterversammlung durch Beschluss vom 20.06.2018 zugestimmt hat.
Es besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag mit Christian T. Heinrich, 24111 Kiel, dem die Gesellschafterversammlung durch Beschluss vom 20.06.2018 zugestimmt hat.
2019-05-13: Rechtsverhältnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 17.12.2018 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die muellerPrange Verwaltungs GmbH mit Sitz in München (Amtsgericht München, HRB 143600) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.