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made@venues GmbH & Co. KG

Veranstaltung, Inhaltsmessung, Erziehungsberechtigten..., Ferienhof Usedom, Aufgang, Kochende Welten, Hosts, Welten-Loft, Borlabs, NID, Kopien dieser Seite
Adresse / Anfahrt
Gerichtstraße 23
13347 Berlin
Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2018-08-09:
Firma: made@venues GmbH & Co. KG; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Gerichtstraße 23, 13347 Berlin; Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen gesetzlicher Vertreter dürfen Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Persönlich haftender Gesellschafter: 1. made@venues management GmbH, Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 198222 B); Rechtsform: Kommanditgesellschaft

2018-08-31:
Rechtsverhaeltnis: Die Einzelkauffrau Denise Gabriele Monika Groß-Wöth, geb.:17.05.1959, Berlin hat als Inhaberin der Firma Denise Groß- Wöth e.K., Berlin ( Amtsgericht Charlottenburg, HRA 53422 ) aus ihrem Vermögen das von ihr betriebene Unternehmen mit allen Aktiven und Passiven im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Ausgliederungsvertrages vom 23.08.2018 und des Versammlungsbeschlusses vom selben Tage in Gesamtheit auf die Gesellschaft ( übernehmender Rechtsträger )übertragen ( Ausgliederung zur Aufnahme ). Die Ausgliederung ist mit der gleichzeitigen Eintragung der Ausgliederung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

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