2007-01-19: malerhombach GmbH & Co. KG, Rosenheim (Rote Kaulen 23, 57520 Rosenheim, Ausführung von Maler- und Lackiererearbeiten, sowie Putz- und Stuckarbeiten und aller weiteren Innenausbauarbeiten, insbesondere Bodenbelagsarbeiten, Trockenausbauarbeiten und Fliesenverlegung, sowie alle mit den vorgenannten Tätigkeiten zusammenhängenden Nebentätigkeiten, insbesondere Gerüstbau, ferner der Handel mit allen Gegenständen, die mit der Ausführung vorgenannter Arbeiten in Zusammenhang stehen.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Hombach Verwaltungs GmbH, Rosenheim (Amtsgericht Montabaur HRB 20589), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2007-10-04: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 24.08.2007 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom 24.08.2007 das Unternehmen als Ganzes, mit Ausnahme der in Teil I Ziff. 3 des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages bezeichneten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, des von dem Einzelkaufmann Hombach, Karl Dieter, Rosenheim, geb. 28.05.1950, unter der Firma malerhombach Dieter Hombach e.K. in Rosenheim (Amtsgericht Montabaur HRA 20446) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung ist wirksam mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers.Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.