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marchingmusic | greenbeats GmbH

Band, Sonderposten, Republik..., Coockies, Percussion, Volksrepublik, Währungen, Audio-Packs, Trainings-CDs, Pipa, EPK
Adresse / Anfahrt
Danziger Straße 9
49134 Wallenhorst
Kontakt
9 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 9 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2012-10-08:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.09.2012. Geschäftsanschrift: Danziger Straße 9, 49134 Wallenhorst. Gegenstand: Erstellung von Musik - Arrangements u.a. für Marschmusik, der Instrumentalunterricht und Workshops, Notenverlag und das Booking und Management des Ensembles "greenbeats" sowie die Durchführung aller damit zusammenhängenden Geschäfte und Handlungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Pieper, Timm, Wallenhorst, *11.02.1977, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2018-03-20:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.12.2017 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 28.12.2017 im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleingesellschafter Pieper, Timm, Wallenhorst, 11.02.1977 übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

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