2007-02-22: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 15.12.2006. Gegenstand: Betreibung von Gesundheitskonzepten. Weiterhin der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen, sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Arndt, Thomas, Stralsund, *02.07.1967, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2011-11-04: Die Gesellschafterversammlung vom 07.10.2011 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma) sowie § 3 (Gegenstand) und mit ihr eine Änderung der Firma und des Gegenstands beschlossen. Neue Firma: meerSinn Hotel und Gastronomie GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Konzeptentwicklung und das Betreiben von Hotels und Gastronomie sowie die Entwicklung und Umsetzung von Gesundheitskonzepten. Weiterhin der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen, sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften.
2017-08-23: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 10.08.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 10.08.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 10.08.2017 mit der artepuri Lizenz und Marken GmbH mit Sitz in Binz verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.