2016-07-28: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.07.2016. Geschäftsanschrift: Sonnenstr. 5, 83457 Bayerisch Gmain. Gegenstand des Unternehmens: Sport-, Kultur- und Eventmarketing sowie Marketingleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Loch, Lisa Marie, Bayerisch Gmain, *10.01.1987, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2016-09-03: Die Gesellschafterversammlung vom 31.08.2016 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 500,00 EUR zur Durchführung der Ausgliederung des Vermögens des einzelkaufmännischen Unternehmens "MIA Lisa Ressle e.K" ( Amtsgericht Traunstein, HRA 12146) mit dem Sitz in Bayerisch Gmain und die Änderung des § 4 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 25.500,00 EUR. Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag vom 31.08.2016 sowie Beschlusses ihrer Gesellschafterversammlung und Ausgliederungserklärung des übertragenden Einzelkaufmanns, jeweils vom gleichen Tage, das Vermögen des einzelkaufmännischen Unternehmens "MIA Lisa Ressle e.K" mit dem Sitz in Bayerisch Gmain (Amtsgericht Traunstein HRA 12146) übernommen. Die Ausgliederung wurde am 02.09.2016 im Register des übertragenden Rechtsträgers eingetragen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.