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mitra Kommunikationsagentur GmbH

Medienagentur, Produktionsbetreuung, Wohnungswirtschaft..., Layoutkonzept, Baugenossenschaft, HARABAU, Wohnungsbaugenossenschaft, Wohnungsgenossenschaft, ADLERSHORST, Lifestylemesse
Adresse / Anfahrt
Maxstraße 23
22089 Hamburg
2x Adresse:

Papenstraße 23
22089 Hamburg


Lessingstraße 25
22087 Hamburg


Kontakt
9 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 9 Mitarbeiter
Formell
7x HR-Bekanntmachungen:

2007-10-10:
Familienname geändert nun: Geschäftsführer: Mitra, Cornelia, Hamburg, *28.06.1971, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2018-02-12:
Ausgeschieden Geschäftsführer: Halledt, Dirk, Hamburg, *27.04.1968.

2018-04-10:
Änderung zur Geschäftsanschrift: Maxstraße 23, 22089 Hamburg. Einzelprokura: Rode, Petra, Hamburg, *19.03.1965.

2019-01-11:
Die Gesellschafterversammlung vom 17.12.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 Satz 1 und 3 beschlossen. Neue Firma: mitra Kommunikationsagentur GmbH.

2022-02-16:
Änderung zur Geschäftsanschrift: Papenstraße 23, 22089 Hamburg.

2022-05-12:
Prokura erloschen Rode, Petra, Hamburg, *19.03.1965.

2022-07-27:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 06.07.2022 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tage im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleingesellschafter Mitra, Cornelia, Hamburg, geb. 28.06.1971 übertragen. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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