2005-01-26: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.12.2004. Gegenstand des Unternehmens: Entwicklung, Produktion und Vermarktung von Medienleistungen aller Art, insbesondere von Unterhaltungs-, Bildungs-, Informations- und Vertriebskonzepten und Produkten für klassische und neue Medien, sowie zeitlich und inhaltliche Vernetzung und Steuerungvon Cross-Over-Projekten. Weitere Schwerpunkte sind redaktionelle PR-Arbeit, Media- und Sponsorenberatung sowie spezielle Medienformate zur Nutzung interner und/oder externer Unternehmenskommunikation. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Zembol, Sebastian, München, *19.08.1963, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht eingetragen: Bekanntmachungsblatt ist der Bundesanzeiger.
2008-01-09: Die Gesellschafterversammlung vom 07.12.2007 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000,00 EUR und die Änderung des § 3 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 50.000,00 EUR.
2016-08-10: Die Gesellschafterversammlung vom 25.07.2016 hat die Änderung des § 2 der Satzung beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Entwicklung, Produktion, Vermarktung und Vertrieb von Unterhaltungs- und Informationsprodukten und -konzepten für unterschiedliche Medien. Die mixtvision Digital GmbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 199760) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 25.07.2016 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen von den selben Tagen mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.