2012-07-30: Die Gesellschafterversammlung vom 27.06.2012 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in §§ 7 (Gesellschafterversammlung), 9 (Geschäftsanteile, Vorkaufsrecht), 10 (Einziehung von Geschäftsanteilen), 12 (Bewertung, Abfindung), 16 (Veröffentlichungen) und 17 (Schlussbestimmungen) unter Streichung von § 4 (Leistung der Einlage) beschlossen. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 27.06.2012 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 27.06.2012 und 20.07.2012 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Speed-Tec GmbH", Wangen (Amtsgericht Ulm HRB 533624) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.