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mz³ architekten ingenieure GmbH

Architekt, LPH, Projektarchitektin..., Qualifikation Mehrjährige, Hochbauprojekte, Mehrjährige Berufserfahrung, Verantwortungsbereitschaft, CAD-Software, Abgeschlossenes, Durchsetzungsvermögen
Adresse / Anfahrt
Rheinallee 79-81
55118 Mainz
1x Adresse:

Bierstadter Straße 2
65189 Wiesbaden


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6 Ansprechpartner/Personen
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mind. 6 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2017-06-26:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.03.2017. Geschäftsanschrift: Rheinallee 79-81, 55118 Mainz. Gegenstand: Der Betrieb eines Architekturbüros in Form der Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 1 I Architektengesetz Rheinland-Pfalz und unter Beachtung der Pflichten nach § 2 Architektengesetz Rheinland-Pfalz. Stammkapital: 27.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Lebkücher, Dennis, Eppstein, *25.04.1978; Petri, Jens, Hochheim, *19.06.1978; von Pastau, Tobias, Mainz, *10.11.1980, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der mz³ lebkücher, von pastau, petri architekten Part mbB, Mainz nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses vom 08.03.2017. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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