2011-05-12: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.11.2010 mit Nachtrag vom 15.04.2011. Geschäftsanschrift: Zeppelinstr. 1, 02625 Bautzen. Gegenstand des Unternehmens: Verleih und der Vertrieb von Zelten, Bühnen, Catering und Getränken, insbesondere durch Aufnahme der Nuck Veranstaltungsservice e.K. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Schäfer, André, Crostwitz OT Nucknitz, *01.04.1974, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2011-10-06: Die Gesellschafterversammlung vom 25.08.2011 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 100,00 EUR auf 25.100,00 EUR zum Zwecke der Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens Nuck Verwaltungsservice e.K. zur Aufnahme und die Änderung des § 3 (Stammkapital) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neues Stammkapital: 25.100,00 EUR. Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 25.08.2011 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tag einen Teil oder mehrere Teile des Vermögens als Gesamtheit von der Nuck Veranstaltungsservice e.K. mit dem Sitz in Bautzen (Amtsgericht Dresden, HRA 6488) übernommen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.