2019-05-18: d. Saale. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.4.2019 mit Nachtrag vom 13.5.2019. Geschäftsanschrift: Schulstraße 10, 97616 Bad Neustadt a.d. Saale. Gegenstand des Unternehmens: Entwicklung, Beratung und Vertrieb in den Bereichen Marketing, Soft- und Hardware. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt: Geschäftsführer: Reyer, Marcel, Bad Neustadt a.d. Saale, *18.08.1986, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2019-07-23: d. Saale. Die Gesellschafterversammlung vom 4.7.2019 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR zum Zwecke der Durchführung der nachgenannten Umwandlung und die Änderung des § 3 der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag vom 4.7.2019 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 4.7.2019 und Zustimmung des Inhabers vom 4.7.2019 das unter der Firma Marcel Reyer e.K. mit Niederlassung in Bad Neustadt a.d. Saale (Amtsgericht Schweinfurt HRA 10073) betriebene Unternehmen von dem Einzelkaufmann Reyer, Marcel, Bad Neustadt a.d. Saale, *18.8.1986 übernommen. Die Eintragung im Register des übertragenden Rechtsträgers erfolgt am heutigen Tag. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.