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paste-it Berlin GmbH

Dienstleistung, Kassensystem, Hypersoft..., Bambino
Adresse / Anfahrt
Am Borsigturm 33
13507 Berlin
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2019-03-07:
Firma: Bambino 179. V V UG ; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: c/o VRB Vorratsgesellschaften GmbH, Friedrichstraße 133, 10117 Berlin; Gegenstand: Die Verwaltung eigenen Vermögens. Stamm- bzw. Grundkapital: 500,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Vieth, Julia, *01.10.1969, Berlin; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 19.02.2019

2019-03-29:
Firma: paste-it Berlin UG ; Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Am Borsigturm 33, 13507 Berlin; Gegenstand: Der Handel mit Soft- und Hardware und die Erbringung von IT-Dienstleistungen. Nicht mehr Geschäftsführer: 1. Vieth, Julia; Geschäftsführer: 2. Gassert, Mike, *31.05.1978, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 3. Köslin, Sven, *23.03.1972, Hohen Neuendorf; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.03.2019 ist der Gesellschaftsvertrag neu gefasst.

2019-06-21:
Als nicht eingetragen wird gemäß § 122d Umwandlungsgesetz veröffentlicht: 1. Die Gesellschaft hat den Entwurf des Verschmelzungsplanes betreffend die geplante Verschmelzung der PASTE-IT Limited, Birmingham, Vereinigtes Königreich, auf die Gesellschaft beim Handelsregister eingereicht. 2. An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind beteiligt: die PASTE-IT Limited, 69 Great Hampton Street, Birmingham B18 6EW, mit Sitz in Birmingham, Vereinigtes Königreich, eine private company limited by shares, als übertragender Rechtsträger, und die Gesellschaft (paste-it Berlin UG , Am Borsigturm 33, 13507 Berlin, mit Sitz in Berlin), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als übernehmender Rechtsträger. 3. Die übertragende Gesellschaft PASTE-IT Limited ist eingetragen im Companies House von England und Wales unter der Gesellschafts-Nr. 052273935. Die aufnehmende Gesellschaft paste-it GmbH ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zu HRB 204424 B. 4. Den Gläubigern der beteiligten Rechtsträger stehen hinsichtlich der grenzüberschrei- tenden Verschmelzung die folgenden Rechte zu (§ 122d Satz 2 Nr. 4 UmwG): a) In Bezug auf die Gesellschaft: Die Rechte der Gläubiger der aufnehmenden deutschen paste-it Berlin UG ergeben sich aus § 122 A Abs. 2 UmwG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten paste-it Berlin UG Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen 6 Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der paste-it Berlin UG nach § 122a Abs. 2 UmwG in Verbindung mit § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zugrunde liegenden Forderung erforderlich, sodass eine Individualisierung möglich ist. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Ausreichend ist die Darlegung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung dabei sind alle Beweismittel zulässig, insbesondere genügt etwa eine eidesstattliche Versicherung nach § 294 ZPO. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der paste-it Berlin UG gemäß § 122 Abs. 2 UmwG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheit zu verlangen, steht den Gläubigern nach § 122 Abs. 2 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Umwandlungsgesetz nicht zu, die im Falle der Insolvenz eine Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines sogenannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 Umwandlungsgesetz erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Pest in Berlin UG haftungsbeschränkt unter deren Geschäftsanschrift Am Borsigturm 33, 13507 Berlin, geltend zu machen. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und etwaiger Minderheitsgesellschafter eingeholt werden. b) In Bezug auf die übertragende PASTE-IT Limited: Die Rechte der Gläubiger der übertragenden PASTE-IT Limited ergeben sich aus Reg. 11 (2), 14 Companies Cross Border Mergers Regulation 2007 (CCBMR 2007). Danach kann jeder Gläubiger der übertragenden PASTE-IT Limited beim High Court in London die Einberufung einer Gläubigerversammlung (Meeting auf Creditors) beantragen. Falls das Gericht eine solche Versammlung anordnet, muss diese dem Verschmelzungsplan mit einer Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Gläubiger, die zugleich mindestens 75 % des Wertes der diesen Gläubigern zustehenden Forderungen vertreten, zustimmen. Die Rechte der Gesellschafter der übertragenden englischen PASTE-IT Limited ergeben sich grundsätzlich aus Reg. 11 (2), 13 CCBMR 2007. Jeder Gesellschafter kann demnach beim High Court in London die Einberufung einer Gesellschafterversammlung (Meeting auf Members) beantragen. Falls das Gericht eine solche Gesellschafterversammlung anordnet, muss diese dem Verschmelzungsplan mit einer Mehrheit von mindestens 75 %, beurteilt nach dem Wert der den in dieser Versammlung anwesenden oder wirksam vertretenen Gesellschaftern zustehenden Gesellschafteranteilen an der Gesellschaft, zustimmen. c) Da die Gesellschafter der paste-it Berlin UG jeweils 50 % der Geschäftsanteile an der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft halten, sind Ausführungen zu § 122d Satz 2 Nummer 4 UmwG mangels Minderheitsgesellschafter im Sinne der Norm entbehrlich.

2020-01-14:
Firma: paste-it Berlin GmbH; Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29.11.2019 ist das Stammkapital zur Durchführung der Verschmelzung um 24.500,00 EUR auf 25.000,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in §§ 1 (Firma, Sitz) und 4 (Stammkapital, Geschäftsanteile). Rechtsverhaeltnis: Die englische PASTE-IT LIMITED mit Sitz in Birmingham/England, eingetragen im Companies House für England und Wales unter der Nr. 05227393, ist als übertragende Gesellschaft auf Grund des Verschmelzungsplans vom 03.06.2019, der Verschmelzungsbescheinigung vom 31.10.2019 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschaft vom 29.11.2019 auf die Gesellschaft durch Aufnahme verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

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