2016-10-11: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 06.08.2015 mit Änderung vom 14.07.2016. Geschäftsanschrift: Häuserstraße 1, 37154 Northeim. Gegenstand: die Erbringung von Planungs-, Beratungs- und Ingenieurleistungen auf den Gebieten Architektur sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Lange, Michael, Northeim, *15.07.1955, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Aufspaltung der Planungsgruppe Lange Puche GmbH mit Sitz in Northeim nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 06.08.2015 mit Nachtrag vom 14.07.2016 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafter vom 06.08.2015. Die Aufspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers.Den Gläubigern der an der Aufspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2016-10-11: Die Aufspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 11.10.2016 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Aufspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2018-11-08: Die Gesellschafterversammlung vom 24.10.2018 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in §§ 8 , 9 (Gesellschafterbeschlüsse) und 11 (Veräußerung/Belastung) beschlossen.