2007-03-05: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.10.2006 mit Änderung vom 08.02.2007. Gegenstand: die Verkehrsabsicherung und Sicherung von Arbeitsstellen, v.a. Aufstellen von Verkehrszeichen, Dienstleistungen für Medienproduktionen wie Beratung und Organisation, z.B. Motivsuche, -vorbereitung und -vermittlung, die Abwicklung von behördlichen Genehmigungsverfahren für o.g. Bereiche, die Vermietung und der Verkauf von Geräten und Material für o.g. Bereiche sowie die Vermittlung und der Weiterverkauf von Leistungen aus o.g. Bereichen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Haupt, Joachim, Hamburg, *12.04.1973, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Herzbach, Dirk, Schönberg, * 16.01.1974, unter der Firma safer set e.K. in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRA 104876) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 26.10.2006. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 02.03.2007 wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2015-03-03: Die Gesellschafterversammlung vom 16.02.2015 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 Abs. 1 (Firma), 3 und 6 (Bekanntmachungen) sowie die ersatzlose Streichung des § 7 beschlossen. Neue Firma: platzda GmbH. Bestellt Geschäftsführer: Zenker, Sarah-Fee, Ellerbek, *17.02.1979, vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen.
2016-01-28: Familienname aufgrund Eheschließung geändert, nun Geschäftsführer: Huhn, Sarah-Fee, Ellerbek, *17.02.1979, vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen. Geänderter Wohnort, nun Geschäftsführer: Haupt, Joachim, Großhansdorf, *12.04.1973, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2018-02-09: Geändert: Familienname, Wohnort, nun Geschäftsführer: Zenker, Sarah-Fee, Hamburg, *17.02.1979, vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen.
2021-08-02: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.07.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Quiquola GmbH mit Sitz in Hamburg verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.