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proNARO GmbH
68305 MannheimDE
10x Adresse:
Sandhofer Straße 176
68305 Mannheim
Reichenborner Straße 26
35799 Merenberg
Karl-Mikeler-Straße 23
73430 Aalen
Obernburger Straße 1
63811 Stockstadt am Main
Maschstraße 9
31073 Delligsen
Bärenalpstraße 9
82467 Garmisch-Partenkirchen
Eckbuschweg 3
74889 Sinsheim
Engerser Landstraße 38
56170 Bendorf
Köhlbergweg 12
72393 Burladingen
Thomasberg 30
37115 Duderstadt
Sandhofer Straße 176
68305 Mannheim
Reichenborner Straße 26
35799 Merenberg
Karl-Mikeler-Straße 23
73430 Aalen
Obernburger Straße 1
63811 Stockstadt am Main
Maschstraße 9
31073 Delligsen
Bärenalpstraße 9
82467 Garmisch-Partenkirchen
Eckbuschweg 3
74889 Sinsheim
Engerser Landstraße 38
56170 Bendorf
Köhlbergweg 12
72393 Burladingen
Thomasberg 30
37115 Duderstadt
mind. 18 Mitarbeiter
11x HR-Bekanntmachungen:
2012-09-12:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 10.05.2012. Die Gesellschafterversammlung vom 26.07.2012 mit Nachtrag vom 13.08.2012 hat die Satzung neu gefasst. Dabei wurde geändert: Firma und Sitz (bisher: Mondstein 303. GmbH mit Sitz in München, Amtsgericht München HRB 198809), Gegenstand und Vertretungsregelung. Geschäftsanschrift: Benzstr. 2, 63768 Hösbach. Gegenstand des Unternehmens: Holzbeschaffung für die Gesellschafter sowie für deren verbundene Unternehmen (im Sinne der §§ 15.ff. AktG) in Deutschland und Österreich sowie der allgemeine Handel mit Holz, Betreiben von eigenen Holzeinschlägen sowie Herstellung, Vertrieb, Handel und Vermittlung von Erzeugnissen, die mit dem vorbezeichneten Gegenstand in Zusammenhang stehen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Borcherdt, Antje, Berlin, *27.08.1968. Bestellt: Geschäftsführer: Seidler, Stefan, Aschaffenburg, *27.04.1963. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Guth, Rainer, Eisenberg/Pfalz, *16.01.1970; Hänsel, Bernd, Benshausen, *10.09.1955; Spark, Christian, Traunstein-Rettenbach, *29.10.1967; Tusch, Daniel, Johannesberg-Breunsberg, *07.05.1970. Die THOSCA Holz GmbH mit dem Sitz in Hösbach (Amtsgericht Aschaffenburg HRB 8744) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 13.08.2012 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2012-10-04:
Bestellt: Geschäftsführer: Kaske, Günter, Oberaudorf, *01.04.1949. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Seidler, Stefan, Aschaffenburg, *27.04.1963.
2013-01-23:
Prokura erloschen: Hänsel, Bernd, Benshausen, *10.09.1955.
2013-01-23:
Die Gesellschafterversammlung vom 19.12.2012 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000,00 EUR und die Änderung des § 5 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 50.000,00 EUR. Bestellt: Geschäftsführer: Bruder, Otto, Ehingen, *03.12.1961. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Kaske, Günter, Oberaudorf, *01.04.1949.
2013-03-13:
Die Gesellschafterversammlung vom 01.03.2013 hat die Änderung des § 1 (Firma und Sitz) der Satzung beschlossen. Neue Firma: proNARO GmbH. Neuer Sitz: Stockstadt am Main. Geschäftsanschrift: Obernburger Str. 1-9, 63811 Stockstadt am Main.
2013-08-07:
1. Es ergeht der Hinweis gemäß § 122 d UmwG, § 10 HGB, dass ein Verschmelzungsplan beim Handelsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg eingereicht worden ist.2. An der Verschmelzung sind beteiligt:- als übertragende Gesellschaft die THOSCA Holz Hallein GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen Rechts mit Sitz in Hallein, Österreich,als übernehmende Gesellschaft die proNARO GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts mit Sitz in Stockstadt am Main, Deutschland.3. Die übertragende österreichische Gesellschaft ist eingetragen unter Firmenbuchnummer 129713 f).Die aufnehmende deutsche Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg unter HRB 12187.4. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Rechte von Minderheitsgesellschaftern der übertragenden Gesellschaft ist nicht bekannt zu machen, da sämtliche Anteile an der übertragenden Gesellschaft von der übernehmenden proNARO GmbH gehalten werden und Minderheitsgesellschafter nicht vorhanden sind.5. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen proNARO GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen proNARO GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der deutschen proNARO GmbH nach § 125a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der deutschen proNARO GmbH gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches,Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber derproNARO GmbHObernburger Straße 1 963811 Stockstadt am MainDeutschlandgeltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden proNARO GmbH gefordert werden muss.6. Die Rechte der Gläubiger der übertragenden österreichischen Gesellschaft ergeben sich wie folgt: Überträgt eine österreichische Gesellschaft ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen EU Mitgliedstaat, ist den Gläubigern der Gesellschaft, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung erlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Einer solcher Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft. Bekannte Gläubiger einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat überträgt, sind unmittelbar zu verständigen, wenn - wie im vorliegenden Fall die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen, der aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft niedriger als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft ist.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des lnsolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.Der nachgelagerte Gläubigerschutz nach § 226 österreichischem AktG bleibt hiervor unberührt. Den Gläubigern der beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie sich binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im lnsolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Recht zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten.Auf Verlagen ist jedem Gläubiger einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine ausder Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderenMitgliedsstaat überträgt, unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in § 221aAktG bezeichneten Unterlagen zu erteilen.Überdies werden gemäß § 3 (2) österreichischem EUVerschG iVm § 221a österreichisches AktG bei der übertragenden Gesellschaft mindestens wahrend eines Monats vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, die im Gesetz aufgezählten Verschmelzungsunterlagen gemäß §108 (3) (5) österreichisches AktG bereitgestellt. Findet - wie im konkreten Fall bei der übertragenden Gesellschaft keine Hauptversammlung statt, so darf die Eintragung der Verschmelzung gemäß § 225a österreichischem AktG erst erfolgen, wenn seit der Veröffentlichung 1 Monat vergangen ist (232 (la), zweiter Satz, österreichisches AktG).Sämtliche Ansprüche sind unmittelbar geltend zu machen gegenüber:THOSCA Holz Hallein GmbHSalzachtalstraße 885400 HalleinÖsterreich7. Vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Gläubigerrechte und der Rechte der Minderheitsgesellschafter gegenüber der übertragenden THOSCA Holz Hallein GmbH und der aufnehmenden proNARO GmbH können unter folgender Anschrift eingeholt werden:proNARO GmbHObernburger Straße 1963811 Stockstadt am MainDeutschland
2013-09-25:
Die Scopwood GmbH mit dem Sitz in Stockstadt (Amtsgericht Aschaffenburg HRB 11759) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 20.08.2013 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2013-11-27:
Die Thosca Holz Hallein GmbH mit dem Sitz in Hallein / Österreich ( Landesgericht Salzburg FN 129713 f) ist auf Grund des Verschmelzungsplans vom 28.06.2013 und des Beschlüsses der Gesellschafterversammlung vom 26.08.2013 mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2016-12-07:
Prokura erloschen: Spark, Christian, Traunstein-Rettenbach, *29.10.1967.
2017-09-23:
Prokura erloschen: Guth, Rainer, Eisenberg/Pfalz, *16.01.1970.
2021-04-16:
Personendaten geändert, nun: Geschäftsführer: Bruder, Otto, Oberkirch, *03.12.1961.
2012-09-12:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 10.05.2012. Die Gesellschafterversammlung vom 26.07.2012 mit Nachtrag vom 13.08.2012 hat die Satzung neu gefasst. Dabei wurde geändert: Firma und Sitz (bisher: Mondstein 303. GmbH mit Sitz in München, Amtsgericht München HRB 198809), Gegenstand und Vertretungsregelung. Geschäftsanschrift: Benzstr. 2, 63768 Hösbach. Gegenstand des Unternehmens: Holzbeschaffung für die Gesellschafter sowie für deren verbundene Unternehmen (im Sinne der §§ 15.ff. AktG) in Deutschland und Österreich sowie der allgemeine Handel mit Holz, Betreiben von eigenen Holzeinschlägen sowie Herstellung, Vertrieb, Handel und Vermittlung von Erzeugnissen, die mit dem vorbezeichneten Gegenstand in Zusammenhang stehen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Borcherdt, Antje, Berlin, *27.08.1968. Bestellt: Geschäftsführer: Seidler, Stefan, Aschaffenburg, *27.04.1963. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Guth, Rainer, Eisenberg/Pfalz, *16.01.1970; Hänsel, Bernd, Benshausen, *10.09.1955; Spark, Christian, Traunstein-Rettenbach, *29.10.1967; Tusch, Daniel, Johannesberg-Breunsberg, *07.05.1970. Die THOSCA Holz GmbH mit dem Sitz in Hösbach (Amtsgericht Aschaffenburg HRB 8744) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 13.08.2012 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2012-10-04:
Bestellt: Geschäftsführer: Kaske, Günter, Oberaudorf, *01.04.1949. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Seidler, Stefan, Aschaffenburg, *27.04.1963.
2013-01-23:
Prokura erloschen: Hänsel, Bernd, Benshausen, *10.09.1955.
2013-01-23:
Die Gesellschafterversammlung vom 19.12.2012 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000,00 EUR und die Änderung des § 5 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 50.000,00 EUR. Bestellt: Geschäftsführer: Bruder, Otto, Ehingen, *03.12.1961. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Kaske, Günter, Oberaudorf, *01.04.1949.
2013-03-13:
Die Gesellschafterversammlung vom 01.03.2013 hat die Änderung des § 1 (Firma und Sitz) der Satzung beschlossen. Neue Firma: proNARO GmbH. Neuer Sitz: Stockstadt am Main. Geschäftsanschrift: Obernburger Str. 1-9, 63811 Stockstadt am Main.
2013-08-07:
1. Es ergeht der Hinweis gemäß § 122 d UmwG, § 10 HGB, dass ein Verschmelzungsplan beim Handelsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg eingereicht worden ist.2. An der Verschmelzung sind beteiligt:- als übertragende Gesellschaft die THOSCA Holz Hallein GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen Rechts mit Sitz in Hallein, Österreich,als übernehmende Gesellschaft die proNARO GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts mit Sitz in Stockstadt am Main, Deutschland.3. Die übertragende österreichische Gesellschaft ist eingetragen unter Firmenbuchnummer 129713 f).Die aufnehmende deutsche Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg unter HRB 12187.4. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Rechte von Minderheitsgesellschaftern der übertragenden Gesellschaft ist nicht bekannt zu machen, da sämtliche Anteile an der übertragenden Gesellschaft von der übernehmenden proNARO GmbH gehalten werden und Minderheitsgesellschafter nicht vorhanden sind.5. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen proNARO GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen proNARO GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der deutschen proNARO GmbH nach § 125a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der deutschen proNARO GmbH gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches,Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber derproNARO GmbHObernburger Straße 1 963811 Stockstadt am MainDeutschlandgeltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden proNARO GmbH gefordert werden muss.6. Die Rechte der Gläubiger der übertragenden österreichischen Gesellschaft ergeben sich wie folgt: Überträgt eine österreichische Gesellschaft ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen EU Mitgliedstaat, ist den Gläubigern der Gesellschaft, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung erlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Einer solcher Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft. Bekannte Gläubiger einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat überträgt, sind unmittelbar zu verständigen, wenn - wie im vorliegenden Fall die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen, der aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft niedriger als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft ist.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des lnsolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.Der nachgelagerte Gläubigerschutz nach § 226 österreichischem AktG bleibt hiervor unberührt. Den Gläubigern der beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie sich binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im lnsolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Recht zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten.Auf Verlagen ist jedem Gläubiger einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine ausder Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderenMitgliedsstaat überträgt, unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in § 221aAktG bezeichneten Unterlagen zu erteilen.Überdies werden gemäß § 3 (2) österreichischem EUVerschG iVm § 221a österreichisches AktG bei der übertragenden Gesellschaft mindestens wahrend eines Monats vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, die im Gesetz aufgezählten Verschmelzungsunterlagen gemäß §108 (3) (5) österreichisches AktG bereitgestellt. Findet - wie im konkreten Fall bei der übertragenden Gesellschaft keine Hauptversammlung statt, so darf die Eintragung der Verschmelzung gemäß § 225a österreichischem AktG erst erfolgen, wenn seit der Veröffentlichung 1 Monat vergangen ist (232 (la), zweiter Satz, österreichisches AktG).Sämtliche Ansprüche sind unmittelbar geltend zu machen gegenüber:THOSCA Holz Hallein GmbHSalzachtalstraße 885400 HalleinÖsterreich7. Vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Gläubigerrechte und der Rechte der Minderheitsgesellschafter gegenüber der übertragenden THOSCA Holz Hallein GmbH und der aufnehmenden proNARO GmbH können unter folgender Anschrift eingeholt werden:proNARO GmbHObernburger Straße 1963811 Stockstadt am MainDeutschland
2013-09-25:
Die Scopwood GmbH mit dem Sitz in Stockstadt (Amtsgericht Aschaffenburg HRB 11759) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 20.08.2013 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2013-11-27:
Die Thosca Holz Hallein GmbH mit dem Sitz in Hallein / Österreich ( Landesgericht Salzburg FN 129713 f) ist auf Grund des Verschmelzungsplans vom 28.06.2013 und des Beschlüsses der Gesellschafterversammlung vom 26.08.2013 mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2016-12-07:
Prokura erloschen: Spark, Christian, Traunstein-Rettenbach, *29.10.1967.
2017-09-23:
Prokura erloschen: Guth, Rainer, Eisenberg/Pfalz, *16.01.1970.
2021-04-16:
Personendaten geändert, nun: Geschäftsführer: Bruder, Otto, Oberkirch, *03.12.1961.