2017-08-08: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.06.2017. Geschäftsanschrift: Lindenstraße 4-6, 67454 Haßloch. Gegenstand: Das Erstellen von Raumkonzepten insbesondere Vertrieb/Handel von Küchen-/Wohnmöbeln und Elektrogeräten und Aufbauservice/Einbau der gelieferten Möbelteile und Geräte, unter Fortführung der Firma Müller & Tomassek OHG mit Sitz in Haßloch, infolge von Verschmelzung zur Aufnahme nach dem Umwandlungsgesetz. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Müller, Markus, Waldsee, *20.01.1978; Tomassek, Christoph, Brühl, *21.03.1981, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2018-01-23: Die Gesellschafterversammlung vom 08.06.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR auf 26.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Müller & Tomassek OHG mit dem Sitz in Haßloch beschlossen. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.06.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.06.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 08.06.2017 mit der Müller & Tomassek OHG mit Sitz in Haßloch verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.