2014-01-08: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.12.2013. Geschäftsanschrift: Hans-Preißinger-Str. 8, Halle B, 81379 München. Gegenstand des Unternehmens: Beteiligung, Geschäftsführung, Vertretung und Übernahme der persönlichen Haftung bei Gesellschaften, insbesondere bei der standvisions GmbH & Co. KG mit Sitz in München. Gesellschaft übt keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach dem KWG und nach dem KAGB aus. Stammkapital: 25.200,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Häusler, Maximilian, München, *31.12.1986; Reuschel, Günter, München, *25.09.1982; Zaun, Dominik, München, *18.05.1984, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2017-09-13: Die Gesellschafterversammlung vom 06.07.2017 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 300,00 EUR zur Durchführung der Verschmelzung mit der standvisions GmbH & Co. KG mit dem Sitz in München und die Änderung der §§ 1 und 3 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Neue Firma: standvisions GmbH. Geschäftsanschrift: Hans-Preißinger-Str. 8, Halle B, 81379 München. Neues Stammkapital: 25.500,00 EUR.
2017-10-18: Die standvisions GmbH & Co. KG mit dem Sitz in München ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 06.07.2017 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen von den selben Tagen mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.