2013-06-11: Änderung zur Geschäftsanschrift: Paderborner Str. 1, 30539 Hannover.
2015-07-08: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 26.06.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 26.06.2015 und der Gesellschafterversammlung der v. Nordeck Beteiligungs GmbH vom 26.06.2015 Teile ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die v. Nordeck Beteiligungs GmbH mit Sitz in Hannover (Amtsgericht Hannover HRB 58054) als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2019-01-09: Änderung zur Geschäftsanschrift: Höfestr. 19-21, 30163 Hannover.
2019-06-24: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 06.06.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 06.06.2019 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 06.06.2019 mit der Gamma Vermögensverwaltungs GmbH mit Sitz in Hannover verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.