2013-12-03: Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Georgenstr. 21, 10117 Berlin
2013-12-17: Firma: vdp Expertise GmbH; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.11.2013 ist der Gesellschaftsvertrag abgeändert in § 1 (Firma, Sitz).
2015-10-07: Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Georgenstraße 22, 10117 Berlin; Änderung zu Nr. 1: Wohnortänderung; Geschäftsführer: Lux, Reiner, *06.11.1961, Düren ; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
2017-01-03: Gegenstand: Entwicklung, Weiterentwicklung und Vertrieb eines sog. "LGD-Grading", mit welchem für die Immobilienfinanzierung wesentliche Bestandteile des fortgeschrittenen Ratingansatzes im neuen Baseler Eigenkapitalakkord erfüllt werden.
Die Ausbildung und Weiterbildung von Personen in der Immobilienbewertung und Immobilienfinanzierung. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15.12.2016 ist der Gesellschaftsvertrag abgeändert in § 2 . Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 15.12.2016 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die vdp Pfandbriefakademie GmbH - School of Real Estate Finance - mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg HRB 139287 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.