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venture management Beteiligungsgesellschaft mbH

ZFB, BUCHERHALTUNG, Anlagenfertigung..., Archiven und Museen, Bereichen der Thermodynamik, Buchgut, Entwicklungseinheit, Hochleistungskomponenten
Adresse / Anfahrt
Fritz-Häuser-Straße 45
71522 Backnang
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2015-08-12:
Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 23.07.2015 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 23.07.2015 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "venture network Beteiligungsgesellschaft mbH", Backnang (Amtsgericht Stuttgart HRB 271625) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2019-08-19:
Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 12.08.2019 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "CCS GmbH", Backnang (Amtsgericht Stuttgart HRB 721135 verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.