2008-07-25: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 09.09.2004. Die Gesellschafterversammlung hat am 30.04.2008 beschlossen, den Sitz der Gesellschaft von Bonn (bisher Amtsgericht Bonn HRB 13371) nach Essen zu verlegen und entsprechend den Gesellschaftsvertrag in § 1 Abs. 2 zu ändern. Gegenstand: Vermittlung von Kapitalanlagen, Immobilien, Versicherungen und Darlehen sowie Finanzdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Al, Swen-Silke, Kerpen, *05.07.1967; Seidenfad, Stephan Otto, Essen, *07.10.1974, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2009-04-24: Die Gesellschafterversammlung hat am 25.02.2009 beschlossen, den Gesellschaftsvertrag in §§ 3 (Stammkapital, Stammeinlagen), 6 (Wettbewerbsverbot), 10 Abs. 2 (Gesellschafterbeschlüsse) und 16 Abs. 1 (Schlussbestimmungen) zu ändern. Geschäftsanschrift: Haumannplatz 9, 45131 Essen.
2009-12-04: Nicht mehr Geschäftsführer: Al, Swen-Silke, Kerpen, *05.07.1967.
2010-03-26: Nach Änderung: Geschäftsanschrift: Renteilichtung 1, 45134 Essen.
2020-12-15: Die von Buddenbrock Vermögensmanagement GmbH (Amtsgericht Essen, HRB 20783) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 26.11.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften vom selben Tag mit der Gesellschaft durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf diese gem. § 2 Ziff 1 UmwG verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.