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von Tettau / Rechtsanwälte / PartG mbB

Veranstaltungen, Erneuerbaren Energien, Entschieden..., Erfolg der Erneuerbaren, Skripte, ReferendarInnen, Energierecht, Genehmigungsrecht, Nutzungsvertragsrecht, Projektverträge, Raumordnungsrecht
Adresse / Anfahrt
Lietzenburger Straße 51
10789 Berlin
Kontakt
11 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 11 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2022-01-18:
Name: von Tettau / Rechtsanwälte / PartG mbB; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Gegenstand: Die gemeinsame Berufsausübung der Partner hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Rechtsanwälte. Vertretungsregelung: Die Partnerschaft wird durch die Partner gemeinschaftlich vertreten. Partner: 1. Müller-Wrede, Malte, *17.06.1964, Michendorf, Rechtsanwalt; Partner: 2. von Tettau, Philipp, *17.01.1968, Berlin, Rechtsanwalt; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Partnerschaft; Rechtsverhaeltnis: Die Partnerschaft ist entstanden durch teilweise Übertragung des Vermögens als Gesamtheit der Müller-Wrede und Partner Rechtsanwälte PartGmbB mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, PR 438 B) auf Grund des Spaltungsplans vom 14.12.2021 und des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tage. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.