2008-09-22: Firma geändert, nun: wetreu Hannover Real Treuhand KG Steuerberatungsgesellschaft.
2009-04-07: Geschäftsanschrift: Delpweg 27, 30457 Hannover. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Bergholz, Kathrin, Laatzen, *04.09.1964.
2015-03-25: Änderung zur Geschäftsanschrift: Devrientstr. 2, 30173 Hannover.
2016-04-25: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 14.03.2016 mit Ergänzung vom 20.04.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 14.03.2016/20.04.2016 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 14.03.2016/20.04.2016 Teile des Vermögens der wetreu Heinrich Brandes KG mit Sitz in Hannover (Amtsgericht Hannover HRA 26640) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung übernommen. Die Abspaltung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2016-05-02: Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 27.04.2016 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.