2010-03-22: Firma: who´s mcqueen picture GmbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Landsberger Allee 2, 10249 Berlin Gegenstand: Die Filmproduktion, die Konzeptionsentwicklung und die Tätigkeit als Kreativproduzent sowie das Merchandising. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.0000,00 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer:; 1. Spix, Rainer Herbert, *12.09.1971, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 11.11.2009 Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.02.2010 ist der Sitz der Gesellschaft von Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 112204) nach Berlin verlegt und der Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst, insbesondere geändert zu Firma und Gegenstand. Das Stammkapital ist von 100,00 EUR um 24.900,00 EUR auf 25.000,00 EUR erhöht.; Durch weiteren Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.03.2010 ist der Gesellschaftsvertrag ergänzt um § 8 (Gründungsaufwand). Bemerkung: Tag der ersten Eintragung: 07.01.2010.
2011-07-07: Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Glogauer Straße 6, 10999 Berlin.
2017-08-28: Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 25.07.2017 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die mcqueen's wild child Verwaltungs GmbH mit Sitz in Berlin durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.