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x-media music GmbH

Lokales Unternehmen, Einschränken, Oktoberfestbands..., Musikagantur für Partybands, Musikagentur, Hofbräu-Regiment, Partyband, Spezialist für Partybands
Adresse / Anfahrt
Obere Straße 13
70190 Stuttgart
1x Adresse:

Hummelbühl 8/1
71522 Backnang


Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2017-11-22:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 16.10.2017. Geschäftsanschrift: Obere Straße 13, 70190 Stuttgart. Gegenstand: Das Veröffentlichen von digitalen Medien, Vermitteln und Promoten von Künstlern und Veranstaltungen, sowie das Verlegen von Musiktiteln und Autoren. Weiteres Geschäftsgebiet sind das Betreiben von Musikkapellen, Internetdienste wie Web-Design, Homepageranking und alle weiteren Dienstleistungen der traditionellen, modernen und zukünftigen Medien. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Wöhrle, Dirk, Stuttgart, *26.06.1967, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2018-08-17:
Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 30.07.2018 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 30.07.2018 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "x-media publishing UG ", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 736285) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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